Kosten

Soviel vorab: Eine Ehescheidung ist sicherlich nicht „billig“. Als Rechtsanwälte sind wir – wie alle Kollegen auch – an das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und das Gerichtskostengesetz gebunden. Es ist daher bei anderen Kollegen auch nicht billiger. Egal womit diese werben!

Mit unserer Online-Scheidung sparen Sie sich jedoch Kosten und Zeitaufwand für Fahrten zu Anwälten und wir setzen uns aktiv für eine möglichst niedrige Verfahrenswertfestsetzung durch das Gericht zu Ihren Gunsten ein.

Die Kosten des Gerichts und der Rechtsanwälte im Scheidungsverfahren werden nach dem sogenannten Verfahrenswert oder auch Gegenstandswert berechnet.

Als Verfahrenswert für die Ehescheidung ist das dreimonatige Nettoeinkommen beider Eheleute im Zeitpunkt des Scheidungsantrags anzusetzen. Zum Einkommen gehören auch Einkünfte aus Kapitalvermögen, einmalige Zahlungen wie z.B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Steuerrückzahlungen etc. Kinderfreibeträge sind vom Nettoeinkommen abzuziehen. Die Rechtsprechung setzt zwischen 150,00 und 250,00 € pro Kind an.

Grundsätzlich spielt auch Vermögen für den Verfahrenswert eine Rolle. Aufgrund hoher Freibeträge bleibt dieses im Regelfall jedoch außer Betracht.

Hinzugerechnet wird zu dem Verfahrenswert noch der Wert des Versorgungsausgleichs.

Der Verfahrenswert ist aber nicht mit den Kosten der Scheidung zu verwechseln.

Gerne informieren wir Sie unverbindlich vorab über die zu erwartenden Kosten des Scheidungsverfahrens. Bitte teilen Sie uns über unsere Kontaktmöglichkeiten mit:

  • Ihren Namen, Ihre Adresse und Kontaktmöglichkeiten per Mail und Telefon
  • Das monatliche Nettoeinkommen beider Ehegatten. Ca. – Angaben sind hier völlig ausreichend
  • Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder?
  • Bestehen nur gesetzliche Rentenanwartschaften oder auch sonstige (Betriebsrenten, private Rentenversicherungen u.ä.)?
  • Ist von einer einvernehmlichen Scheidung auszugehen?
  • Existiert ein notarieller Ausschluss des Versorgungsausgleichs?
  • Besteht Vermögen über 60.000,- EUR (beider Eheleute insgesamt) nach Abzug von Schulden?

Wir weisen jedoch darauf hin, dass der Verfahrenswert letztlich verbindlich durch das Gericht festgesetzt wird.

Weitere Kosten durch eine etwa erforderliche Beauftragung eines zuverlässigen Kollegen vor Ort des zuständigen Familiengerichts entstehen Ihnen nicht.

Wenn Sie bedürftig sind, kann Ihnen durch das Gericht u.U. Prozesskostenhilfe bewilligt werden, die die Kosten des Gerichts und des eigenen Rechtsanwalts übernimmt. Wir haben auf diese Möglichkeit bereits weiter oben bei der Schilderung des Ablaufs hingewiesen. Das Prozesskostenhilfeformular zum Download und zum Ausdrucken finden Sie hier.

Eine Rechtschutzversicherung trägt die Kosten eines Scheidungsverfahrens nicht. Bei Vorliegen eines Rechtschutzfalles wird allenfalls eine außergerichtliche anwaltliche Beratung bezahlt.

Die Zahlung unserer Kosten und des erforderlichen Gerichtskostenvorschusses machen wir erst dann bei Ihnen im Wege einer Vorschusskostennote geltend, wenn unser Scheidungsantrag bei Gericht eingegangen ist und dort ein gerichtliches Aktenzeichen vergeben wurde. Nach Abschluss des Scheidungsverfahrens erhalten Sie eine Endabrechnung, die Sie auch für die Steuer verwenden können. Nach Vereinbarung mit uns ist die Zahlung in angemessenen Raten selbstverständlich möglich.