Ablauf der Online-Scheidung

Wir begleiten Sie mit unserer jahrelangen Erfahrung durch das ganze Scheidungsverfahren und – wo erforderlich – durch Folgesachen.

Das Konzept der Online-Scheidung ermöglicht es Ihnen, das Scheidungsverfahren so einfach, schnell und kostengünstig wie möglich zu betreiben. Zeit und Kosten für Anwaltsbesuche fallen im Regelfall vollständig weg.

Wenn nach Ihrer Einschätzung die Voraussetzungen einer Ehescheidung gegeben sind können Sie entweder noch telefonisch, per Mail oder per Fax mit uns Kontakt aufnehmen und etwa offene Fragen klären, die Sie nicht hier oder in unseren "FAQ" klären konnten, oder Sie können uns direkt über unser Scheidungsformular in wenigen Schritten die notwendigen Daten und Informationen – online auf gesicherter Verbindung , oder als ausgefülltes PDF per Post oder Fax – zukommen lassen und uns mit Ihrer Vertretung beauftragen.

Zögern Sie nicht, sich bei Rückfragen vorab an uns zu wenden. Bei Fragen zu Abläufen oder grundsätzlichen Voraussetzungen der Scheidung oder familienrechtlicher Ansprüche fallen keine Gebühren an.

Wenn Sie im Rechtssinne bedürftig sind können Sie auf unserer Seite "Formulare direkt" ein Prozesskostenhilfeformular herunterladen. Anspruch auf Prozesskostenhilfe (PKH) hat im Regelfall jedenfalls – aber nicht nur – derjenige, der auf ALG II Leistungen ("Hartz IV") angewiesen ist. In diesem Fall ist von Ihnen zunächst kein Kostenvorschuss zu leisten. Dies erst dann, falls das Gericht nach Prüfung einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe verneint. Wir weisen darauf hin, dass das PKH-Prüfverfahren das eigentliche Scheidungsverfahren verzögert. Dieses Formular benötigen wir im Original, voll ausgefüllt und unterschrieben mit Anlagen zurück.

Das Gesetz verlangt für die anwaltliche Vertretung in Ehesachen eine besondere Vollmacht. Unabhängig von Ihrem erteilten Auftrag benötigen wir aus diesem Grund eine Originalvollmacht, die Sie am Ende des Scheidungsformulars oder hier herunterladen und ausdrucken können. Bitte geben Sie uns diese möglichst umgehend herein, damit sie unmittelbar dem Scheidungsantrag beigefügt werden kann.

Nach Eingang Ihres Auftrages und Ihrer Informationen bestätigen wir die Mandatierung Ihnen gegenüber und prüfen die Voraussetzungen einer Ehescheidung, etwaige Besonderheiten, die Rückfragen bei Ihnen erforderlich machen und die Gerichtszuständigkeit für das Scheidungsverfahren.

Im Regelfall binnen 24 Stunden nach Eingang Ihres Auftrags und der Vollmacht erstellen wir für Sie den Scheidungsantrag und geben diesen an das zuständige Gericht heraus.

In unserem Scheidungsantrag setzen wir uns für Sie für ein möglichst beschleunigtes Verfahren ein und dafür, dass bei einer einvernehmlichen und einfach gelagerten Scheidung der für die Kosten maßgebliche Streitwert möglichst gering, mit einem Abschlag, angesetzt wird. Es ist jedoch Sache des Gerichts, abschließend den Streitwert festzusetzen.

Sie müssen bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Zahlungen leisten. Das Gericht gibt uns ein Aktenzeichen bekannt. Dieses leiten wir an Sie weiter. Solchermaßen abgesichert bitten wir sodann eine Ihnen konkret bezifferte Vorschusskostennote auszugleichen, die neben unseren Gebühren auch den notwendigen Gerichtskostenvorschuss beinhaltet. Über anfallende Kosten können Sie sich hier informieren.

Das Gericht stellt sodann unseren Scheidungsantrag mit der Aufforderung zur Stellungnahme Ihrem Ehepartner zu. Im weiteren Verlauf halten wir Sie über alle wesentlichen Schriftwechsel auf dem Laufenden.

Das Gericht hat von Amts wegen den Ausgleich der in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften (Versorgungsausgleich) durchzuführen. Zu diesem Zweck übersendet es unter Fristsetzung Formulare, die Sie im Sinne einer größtmöglichen Beschleunigung der Sache jedoch auch schon unter Formulare vorab herunterladen, ausfüllen und uns übersenden können. Bei dem Ausfüllen der Formulare hilft Ihnen im Normalfall kostenfrei das Versicherungsamt Ihrer Wohnsitzgemeinde.

Wenn die Auskünfte öffentlicher und privater Versorgungsträger vorliegen, bestimmt das Gericht normalerweise relativ bald einen gerichtlichen Scheidungstermin. Zu diesem ist Ihr persönliches Erscheinen nach Gesetzeslage leider unerlässlich. Je nach Gerichtszuständigkeit werden wir den Termin entweder persönlich mit Ihnen wahrnehmen oder qualifizierte Kollegen vor Ort in Untervollmacht als Terminsvertreter beauftragen. Negative Konsequenzen sind für Sie im letzteren Falle nicht verbunden, da die wesentlichen Fragen vorab schriftlich im Scheidungsverfahren schon geklärt wurden und weitere Kosten für Sie nicht anfallen.

Abschließend kümmern wir uns für Sie noch darum, dass Sie eine rechtskräftige Ausfertigung des Scheidungsurteils für Ihre Unterlagen erhalten.