Voraussetzungen der Ehescheidung

Vor Einreichung eines Scheidungsantrags ist es im Normalfall nach dem Gesetz erforderlich, ein „Trennungsjahr“ einzuhalten. Nach Ablauf des Trennungsjahres wird die „Zerrüttung“ der Ehe vermutet. Die Schuldfrage interessiert heute im Scheidungsverfahren nicht mehr.

Ein Getrenntleben ist nicht nur bei weiterer räumlicher Trennung gegeben, sondern auch bei einem Getrenntleben in einem Haus oder einer Wohnung, wenn eine „Trennung von Tisch und Bett“ erfolgt, kein gemeinsames Wirtschaften (Kochen, Essen, Waschen...) mehr stattfindet und Räumlichkeiten klar verteilt sind. Eine Überprüfung des Getrenntlebens durch das Familiengericht ist regelmäßig nicht möglich und erfolgt daher auch nicht, wenn der Trennungszeitpunkt übereinstimmend angegeben wird.

Um späteren Streit über den Trennungszeitpunkt zu vermeiden kann es angeraten sein, auch bei Getrenntleben in einer Wohnung diesen Fakt einvernehmlich schriftlich festzuhalten oder diesen Schritt durch ein Anwaltsschreiben an den Ehepartner zu dokumentieren.

Bis auf wenige Ausnahmen – siehe weiter unten – ist das Trennungsjahr einzuhalten. Es hat sich jedoch bei Vertretung durch uns bewährt, den Scheidungsantrag über uns bereits nach 10 Monaten bei Gericht einzureichen. Bis das von Amts wegen durchgeführte Verfahren über den Versorgungsausgleich (Ausgleich der Rentenanwartschaften) abgeschlossen ist und das Gericht einen Termin bestimmt ist die gesetzlich geforderte Trennungszeit in der Regel immer erreicht.

Scheidungsantrag vor Ablauf der Trennungszeit:
Nach § 1565 Abs. 2 BGB kann eine Ehescheidung vor Ablauf der Trennungszeit bei Vorliegen einer unzumutbaren Härte in Betracht kommen. Eine sog. "Härtescheidung".

Eine Härtescheidung ist ganz klar die gesetzliche Ausnahme und kann nur im Einzelfall erfolg haben, wenn es einem der Ehepartner völlig unzumutbar ist länger an die Ehe gebunden zu sein und das Trennungsjahr abzuwarten. Die Voraussetzungen sind eng und können – abhängig vom Einzelfall – vorliegen etwa bei körperlichen und/oder sexuellen Übergriffen des anderen Ehegatten, einem dauerhaften Zuwenden des anderen Ehegatten zu einem neuen Partner, einer Schwangerschaft der Ehefrau von einem anderen Mann o.ä..

Nachdem hier ganz klar der Einzelfall zu prüfen ist, empfehlen wir Ihnen bei einer möglich erscheinenden Härtescheidung vorab über unsere Kontaktseite mit uns diesen Weg abzuklären.

Nach Ablauf des Trennungsjahres und Zustimmung beider Ehegatten gilt die Ehe als zerrüttet und damit gescheitert. Bei fehlender Zustimmung des Ehegatten ist die Zerrüttung der Ehe ggf. von Seiten des Antragstellers darzulegen.

Nach einer Trennungszeit von 3 Jahren gilt die Ehe unwiderleglich als gescheitert. Sie ist im Regelfall unabhängig davon, wie sich der Ehegatte zu dem Scheidungsantrag stellt, zu scheiden.